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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

der Firma FENIWA Industriearmaturen GmbH, Spittelmarkt 12, 10117 Berlin
- im Folgenden: FENIWA GmbH -

§ 1 Geltung der Bedingungen

1.1.   Gegenstand der nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Dienstleistungen und Warenlieferungen der FENIWA GmbH.
1.2.   Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von FENIWA GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen, unabhängig davon, ob die Bestellung und/oder der Vertrag schriftlich, telefonisch oder per E-Mail vorgenommen wurden.
1.3.   Der Kunde erkennt mit einer Bestellung diese Bedingungen an. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und zwar selbst dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.4.   Abweichende Bedingungen auf Auftragsvordrucken des Kunden werden auch durch Annahme des Auftrags und vorbehaltlose Lieferung nicht anerkannt, vielmehr wird ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.5.   Abweichungen von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen sind nur wirksam, wenn FENIWA GmbH diese schriftlich gegenüber dem Verwender bestätigt.

 

§ 2 Angebot, Auftragserteilung, Vertragsabschluß

2.1.   Sämtliche Angebote von FENIWA GmbH sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde unverbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schrift-, Text- (z.B. Telefax oder E-Mail) oder telefonischen Form durch den Kunden. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde 30 Tage an Bestellungen gebunden. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2.3.   Die Bestellung des Kunden gilt als angenommen, wenn die FENIWA GmbH nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Datum der Bestellung die Ablehnung erklärt.
2.4.   Ein Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung in Schrift-, Text- (z.B. Telefax oder E-Mail) oder telefonischer Form oder durch Lieferung durch FENIWA GmbH zustande.
2.5.   Preise, Masse, Gewichte, Farben, Lieferzeitangaben oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies durch FENIWA GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
2.6.   Alle mündlichen, insbesondere auch telefonischen Neben- und Ergänzungsabreden bedürfen zur Gültigkeit der gesonderten schriftlichen Bestätigung von FENIWA GmbH.
2.7.   Das Schweigen von FENIWA GmbH auf nachträgliche Abänderungs- und /oder Ergänzungswünsche des Kunden bedeutet Ablehnung, sofern sie nicht automatisch bei der Leistungserbringung durch FENIWA GmbH berücksichtigt werden.
2.8.   FENIWA GmbH wird nur dann Vertragspartner eines Kaufvertrages, wenn innerhalb des Bestellvorgangs nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass hier keine Angebotsvermittlung zu Drittunternehmern getätigt wird. Auch bei fehlendem Hinweis von FENIWA GmbH erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von FENIWA GmbH. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unter Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen unverzüglich informiert.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1     Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Lager der FENIWA GmbH, einschließlich normaler Verpackung. Liefer- und Versandkosten fallen zusätzlich an und werden im Rahmen des konkreten Angebots gesondert ausgewiesen.
3.2.    Sämtliche Preise sind freibleibend und gelten nicht für Nachlieferungen. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von FENIWA GmbH genannten Bruttopreise, sollten Nettopreise ausgezeichnet worden sein, zuzüglich der jeweiligen der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.3.    Preisänderungen behält FENIWA GmbH sich ausdrücklich vor. Auch bestätigte Preis- bzw. Liefervereinbarungen können bei Irrtum oder bei Veränderung der Einkaufs- bzw. Verfügbarkeitsbasis neu festgelegt werden. Bereits geschlossen Verträge sind vom Vorbehalt der Preisanpassung bzw.- änderung ausgenommen.
3.4.    Mit Erscheinen neuer Preise verlieren alle vorangegangenen Preise ihre Gültigkeit.

§ 4  Lieferzeit, Teillieferung, Gefahrenübergang

4 .1.   Lieferfristen bzw. Liefertermine beginnen mit Vertragsabschluss. Sie sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es ist schriftlich ausdrücklich anderes vereinbart worden. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.
4 .2.  FENIWA GmbH ist jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen stellen keinen Mangel dar und können von FENIWA GmbH sofort in Rechnung gestellt werden.
4 .3.   Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder anderer, von FENIWA GmbH oder deren Lieferanten nicht zu vertretender und nicht vorhersehbarer Ereignisse, die FENIWA GmbH die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von FENIWA GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten), hat FENIWA GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen FENIWA GmbH, die Warenlieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann hieraus keine Schadenersatzansprüche geltend machen. Die ggf. vom Kunden geleisteten Gegenleistungen sind diesem von der FENIWA GmbH zu erstatten. Auf die genannten Umstände kann sich FENIWA GmbH nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt wird.
4 .4.   Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird FENIWA GmbH von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Die ggf. vom Kunden geleisteten Gegenleistungen sind diesem von der FENIWA GmbH zu erstatten. Auf die genannten Umstände kann sich FENIWA GmbH nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt wird.
4 .5.   Sofern FENIWA GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Leistungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von FENIWA GmbH oder deren Angestellten. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich FENIWA GmbH beim Eintritt eines dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet.

§ 5 Versand / Gefahrübergang

5.1.    Der Versand erfolgt ab Lager FENIWA GmbH an die vom Kunden angegebene Adresse. Fehlerhafte oder unvollständige Adressangaben des Kunden gehen zu dessen Lasten.
5.2.    FENIWA GmbH wird von ihrer Leistungspflicht frei, sobald die Sendung an das den Transport ausführende Unternehmen bzw. Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über, wenn Teillieferungen erfolgen und/oder FENIWA GmbH zusätzliche Leistungen, z.B. Transportkosten oder Anfuhr, übernommen hat.
5.4.    FENIWA GmbH bestimmt den Transporteur unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der preisgünstigsten  und schnellsten Versandart.
5.5.    Falls der Versand ohne Verschulden von FENIWA GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
5.6.    Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus sonstigen Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Bereitstellungsanzeige an auf den Kunden über. In diesem Falle tritt zudem die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft ein. Die Kosten der Lagerhaltung bei FENIWA GmbH oder bei Dritten trägt der Kunde. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes gegen den Kunden bleibt unberührt.

§ 6 Versandkosten

6.1.    Versandkosten gehen grundsätzlich zu Lasten des  Kunden, sie sind vom Lieferungsumfang abhängig. Rückstände und Nachlieferungen erfolgen versandkostenfrei, bei Speditionssendungen frei Haus. Die Verpackung wählt FENIWA GmbH nach bestem Er messen aus. Bei Lieferung ins Ausland werden die tatsächlichen Versandkosten an den Kunden in Rechnung gestellt.
6.2.    Eine Transportversicherung wird FENIWA GmbH nur auf besondere ausdrückliche schriftliche Anweisung für Rechnung des Kunden abschließen.

§ 7 Zahlungen

7.1     Soweit insbesondere in den Warenrechnungen nicht anders vereinbart, hat der Kunde den Kaufpreis per Vorauskasse ohne Abzug innerhalb einer Frist von 7 Werktagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.
7.2.    Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. FENIWA GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. fristlos zu kündigen, wenn der Kunde mit Erfüllung seiner Vertrags- bzw. Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät.
7.3.    Ein Gewährleistungseinbehalt ist ausgeschlossen. Zahlungen müssen kosten- und spesenfrei auf die auf der Rechnung angegebenen Bankkonten der FENIWA GmbH geleistet werden.
7.4.    Bei erteilter Bankeinzugsermächtigung erfolgt Abbuchung spätestens 5 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug.
7.5.    Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn FENIWA GmbH über den Gegenwert der Forderungen endgültig verfügen kann.
7.6.    Im Falle von einer Zahlung mit Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage von Schecks durch FENIWA GmbH besteht nicht.
7.7.    Die Annahme von Schecks erfolgt lediglich erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
7.8.    FENIWA GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird dem Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist FENIWA GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
7.9.    Gerät der Kunde in Verzug, so ist FENIWA GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und eventuelle Mahngebühren zu berechnen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist.
7.10.  Wenn FENIWA GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des  Kunden in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, die Zahlungen eingestellt werden, der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 7 Tage in Verzug gerät oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist, so ist FENIWA GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen worden sind. FENIWA GmbH ist in diesem Falle außerdem berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und/oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen und sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.
7.11. FENIWA GmbH ist darüber hinaus berechtigt, bei Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB als Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem gesetzlichen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines FENIWA GmbH entstandenen höheren Schadens bleibt unberührt. Im Falle der Geltendmachung eines höheren Schaden ist der Kunde berechtigt, den Nachweis zu führen, dass FENIWA GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
7.12. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB nicht beteiligt ist, ist FENIWA GmbH darüber hinaus berechtigt, als Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem gesetzlichen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines FENIWA GmbH entstandenen höheren Schadens bleibt unberührt. Im Falle der Geltendmachung eines höheren Schaden ist der Kunde berechtigt, den Nachweis zu führen, dass FENIWA GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
7.13. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

8.1     Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die FENIWA GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden FENIWA GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach Wahl von FENIWA GmbH freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt:

- FENIWA GmbH behält sich das Recht vor, den Versand ganz oder zeitweilig zu sperren und jederzeit die Herausgabe der Ware zu verlangen, wenn die Erfüllung der Forderung gefährdet ist oder der Vertragspartner gegen eine der ihn obliegenden Verpflichtungen verstößt.

- Die Ware bleibt Eigentum von FENIWA GmbH bis zur vollständigen Zahlung durch den Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
- Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für FENIWA GmbH. Erlischt das (Mit-) Eigentum von FENIWA GmbH durch Verbindung, so geht das (Mit-)Eigentum des  Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechungswert) auf FENIWA GmbH über. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von FENIWA GmbH unentgeltlich. Ware, an der FENIWA GmbH (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
- Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland sind unzulässig.
- Die bei einem Verstoß gegen diese Regelung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsansprüche, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an FENIWA GmbH ab.
8.2.    Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der FENIWA GmbH hinzuweisen und diese unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
8.3.    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden (insbesondere Zahlungsverzug) ist FENIWA GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch FENIWA GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
8.4.    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist FENIWA GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. den Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten, auch ohne zuvor den Rücktritt zu erklären oder die Rechte aus § 326 BGB auszuüben. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet FENIWA GmbH den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet.
8.5. FENIWA GmbH behält sich vor, die Lieferung aus laufenden Verträgen zurückzuhalten, bis Außenstände aus früheren Lieferungen getilgt sind.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand

9.1.      Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und FENIWA GmbH ist – auch im Wechsel- und Scheckprozess – der Sitz von FENIWA GmbH.
9.2.      Für den Fall, dass der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, wird Berlin – auch im Wechsel- und Scheckprozess – als ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt.

§ 10 Anwendbares Recht, Schriftform, Wirksamkeit, Sonstiges

10.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (UN-Kaufrecht) wirdwahlweise nicht ausgeschlossen.
10.2. Änderungen und Ergänzungen der in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch insbesondere für diese Regelung.
10.3. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch ergänzende Auslegungen nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt.

 

Stand: August 2008

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